Satzung des BMW Club Eichstätt e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.11.1985.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Ingolstadt (VR 655) am 30.12.1985.
Aktuelle Version vom 6.5.2023.

§1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen "BMW-Club Eichstätt".
Der Club soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
Der BMW-Club hat seinen Sitz in Eichstätt.

§2 Tätigkeitsbereich

Der BMW-Club erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Eichstätt und hat von den Bayerischen Motorenwerken AG, München, die für diesen Bereich alleingültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung "BMW-Club Eichstätt", sowie zur Benützung des markenrechtlich geschützten BMW-Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens.

§3 Zweck des Clubs

Zweck des Clubs ist es, seinen Mitgliedern, sowie allen am Kraftfahrzeug Interessierten, die Möglichkeit zu geben Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Kontakte aufzubauen, sowie Freizeitgestaltung durch Veranstaltungen aller Art zu pflegen. Dies vollzieht sich auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis und bezieht sich auf alle technischen, juristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen. Vorallem wird die Zusammenarbeit mit allen BMW-Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den Bayerischen Motorenwerken AG, München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie um mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.
Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtsachaftlichen, sondern gemeinnützige Ziele.

§4 Tätigkeit des Clubs

Der Club erfüllt seine Aufgaben durch

§5 Eintritt von Mitgliedern

  1. Ordentliches Mitglied des BMW-Club Eichstätt e.V. kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche Person werden.
    Juristische Personen können als Mitglieder aufgenommen werden.
    Ein nicht rechtsfähiger Verein wird nicht als Mitglied aufgenommen.
    Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
    Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich beim 1.Vorsitzenden und muß vom Antragsteller unterschriftlich bestätigt werden. Damit anerkennt der Antragsteller die vorliegende Clubsatzung. Über die Aufnahme entscheidet der gesamte Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und Begleichung der Aufnahmegebühr wirksam.
    Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, bei 2/3 Mehrheit, ist nicht anfechtbar.
    Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Darüber hinaus ist es gestattet, daß auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club noch nicht als Mitglieder angehören. Sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht.
    Als Fachleute eingeladene Gäste haben beratende Stimme.

§6 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem BMW-Club Eichstätt e.V. berechtigt.
    Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig.
    Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der 4wöchigen Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  3. Ist das ausgeschiedene Mitglied Teil des Vorstands bestimmen die verbliebenen Mitglieder des Vorstands die kommissarische Besetzung des Postens für den Rest der Wahlperiode. Sollten mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands austreten, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen (siehe §15).

§7 Ausschluß der Mitglieder

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
Der Ausschluß aus dem BMW-Club Eichstätt e.V. ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluß kann nur mit mindestens 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgesprochen werden und erfolgt bei unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu gefährden oder die gegen dessen Interessen gerichtet sind. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluß entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
Ist das ausgeschlossene Mitglied Teil des Vorstands ist wie in §6 c zu verfahren.

§8 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem BMW-Club Eichstätt e.V. aus.
Die Streichung der Miltgiedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Jahhresbeitrags mit 6 fortlaufenden Monaten im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach 2maliger Mahnung nicht innerhalb dieses halben Jahres entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
Ist das ausgeschlossene Mitglied Teil des Vorstands ist wie in §6 c zu verfahren.

§9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr bei Eintritt in den BMW-Club Eichstätt e.V. erhoben.
Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
Weiterhin ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Der Beitrag ist jährlich zum Beginn eines Kalenderjahres zu zahlen.
Bei Eintritt eines Mitgliedes im Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli eines Jahres ist die gesamte Höhe des Beitrages zu leisten.
Erfolgt der Eintritt in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember eines Jahres ist für das Eintrittsjahr nur die Hälfte des Betrages zu zahlen.

§10 Organe des BMW-Club Eichstätt e.V.

Organe des BMW-Club Eichstätt e.V. sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§11 Vorstand

Zum Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassier und der Sport-und Tourenwart.
Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den BMW-Club Eichstätt e.V. gemeinsam.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Club.
Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden.

§12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

§13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs.2 Satz 2 BGB), daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als fünfhundert Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu nutzen, sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.
Das Stimmrecht der Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig.
Jede Person besitzt nur eine Stimme.
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es ganz allgemein den Interessen und Zielen des BMW-Clubs Eichstätt e. V. nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Versammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§15 Berufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zu berufen Der Vorstand hat zur berufenden Versammlung einen Bericht und eine Abrechnung vorzulegen.
Die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

§16 Form der Berufung

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (die Tagesordnung) bezeichnen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzt bekannte Mitgliederanschrift.

§17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

§18 Beschlußfähigkeit

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs, § 41 BGB, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstage stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten, denn die neue Versammlung ist ohne Beschränkung auf die Zahl der erschienenen Clubmitglieder beschlußfähig.

§19 Beschlußfassung

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitgliedern erforderlich.
Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekanntzugeben.
Zur Änderung des Zwecks des Clubs (§ 3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
Zur Beschlußfassung über die Auflösung des BMW-Clubs ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§20 Wahlen

Wahlen werden grundsätzlich in geheimer schriftlicher Form abgehalten. Auf Antrag von mindestens 5 Mitgliedern ist im Einzelfall Abstimmung per Handzeichen möglich.
Eine Person ist in den Vorstand gewählt, wenn eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen sich für diese Person entscheidet.

§21 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§22 Auflösen des BMW-Clubs Eichstätt e.V.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 19 der Satzung) aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Ein etwa vorhandenes Clubvermögen fällt zu gleichen Teilen an die Mitglieder.